Satzung

Schützenverein Cadenberge-Langenstraße von 1889 e.V.

§1 Vereinsname, Sitz

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Cadenberge-Langenstraße von 1889 e.V." und hat seinen Sitz in Cadenberge-Langenstraße.

§2 Zweck, Aufgaben

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schießsports, der Geselligkeit, der Kameradschaft und des Gemeinsinns.

Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und Verfolgung konfessioneller Ziele.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Beitragspflicht entsteht mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Die Hauptversammlung muß die Aufnahme bestätigen. Eine Ablehnung der Aufnahme durch die Hauptversammlung ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen und muß dem Hauptvorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen verloren.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt der erweiterte Vor­stand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.

Jedes Mitglied ab Vollendung des 15. Lebensjahres besitzt Stimm- und Wahlrecht.

§5 Ausschluß aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Hauptvorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden:

a) wegen gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,

b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

c) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung,

d) wenn es sich bei Veranstaltungen des Vereins über den Vorstand

oder Mitglieder des Vereins beleidigend äußert oder diese tätlich angreift.

Der Ausschluß ist dem Mitglied an die letzte dem Verein bekannte Anschrift mit Begründung mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss unter den Punkten 5a, 5b und 5d kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich beim Hauptvorstand binnen eines Monats Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein Ausschluss unter 5c ist sofort wirksam.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten.

Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand und der Hauptvorstand.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahl aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

§8 Hauptvorstand

Dem Hauptvorstand gehören an:

1. Präsident/in

2. stellvertretende/r Präsident/in

3. Schatzmeister/in

4. Schriftführer/in

5. Schießmeister/in

6. Sportleiter/in

Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins obliegt dem Hauptvorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten, die für den Verein zeichnungsberechtigt sind. Je zwei von ihnen sind zur gemeinschaftlichen alleinigen Vertretung berechtigt.

Der Schatzmeister führt die laufenden regelmäßig wiederkehrenden Kassengeschäfte in eigener Verantwortung und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

Der Hauptvorstand bereitet die erweiterten Vorstandssitzungen und Beschlußempfehlungen vor.

Über vereinsinterne Ehrungen beschließt der Hauptvorstand.

Sitzungen des Hauptvorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Hauptvorstandsmitglieder einberufen werden.

Sitzungen des Hauptvorstandes werden vom Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten einberufen.

§9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

a) Präsidenten/in b) stellv. Präsident/in

Schatzmeister/in stellv. Schatzmeister/in

Schriftführer/in stellv. Schriftführer/in

Schießmeister/in stellv. Schießmeister/in

Hauptmann stellv. Hauptmann

Sportleiter/in stellv. Sportleiter/in

Damenleiter/in stellv. Damenleiter/in

Jungschützenwart/in stellv. Jungschützenwart/in

2. stellv. Jungschützenwart/in Obmann

2. stellv. Damenleiterin Obmann

Obmann Obmann

Obmann

Alle Vorstandsmitglieder werden im Wechsel, und zwar die unter

a) genannten in Jahren mit ungerader Jahreszahl und die unter

b) genannten in Jahren mit gerader Jahreszahl für zwei Jahre gewählt.

Das amtierende Königspaar und der Ehrenpräsident haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

Der erweiterte Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Erweiterte Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten bei Bedarf oder auf das Verlangen von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 50% der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister haben einzeln ein sofortiges Einspruchsrecht gegen Beschlüsse des erweiterten Vorstandes. Ein Einspruch bewirkt eine Aussetzung des Beschlusses. Der strittige Punkt muß auf die Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung gesetzt werden.

Der erweiterte Vorstand kann Ausschüsse einsetzen. Ausschußmitglieder brauchen dem Vorstand nicht anzugehören.

§10 Kassenprüfer/in

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre imWechsel für jeweils vier Jahre gewählt.

Auf der jährlichen Mitgliederversammlung haben sie über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

§11 Mitgliederversammlung

Die jährliche Mitgliederversammlung findet im I. Quartal des Jahres statt.

Der erweiterte Vorstand legt die Tagesordnung für die Versammlung fest.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Niederelbe-Zeitung. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Hauptvorstandes. Die Versammlung ist bei ordnungs- gemäßer Ladung immer beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Wahlen mit mehr als einem Bewerber oder auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden ist geheim abzustimmen.

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist auf der nächsten Mitglieder- versammlung zu verlesen und von ihr genehmigen zu lassen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn nach Ansicht des erweiterten Vorstandes das Interesse des Vereins es erfordert und sie muß einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

§12 Streitigkeiten

Persönliche Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern in Vereinsangelegenheiten schlichtet der Hauptvorstand.

§13 Kaiser- und Königswürden

Vereinswürden können nur von Vereinsmitgliedern errungen werden. Hiervon ausgenommen sind Kinder die im Großraum Cadenberge ansässig sind und das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Kaiserwürde kann nur von Schützenköniginnen bzw. Schützenkönigen erworben werden.

Alle Kaiser- und Königswürden werden mit einer Sperrfrist von drei Jahren belegt. Ausgenommen ist das Jungschützenkönigspaar mit einer Sperrfrist von zwei Jahren.

Es gelten folgende Alterseinschränkungen:

Schützenkönig ab vollendetem 25. Lebensjahr

Schützenkönigin ab vollendetem 25. Lebensjahr

Jungschützenkönig bis vollendetem 25. Lebensjahr

Jungschützenkönigin bis vollendetem 25. Lebensjahr

Für das Mindestalter gelten die gesetzlichen Vorschriften. Stichtag für die Altersbestimmung ist der erste Tag des Schützenfestes.

Könige können sich nur in Cadenberge oder dem Großraum Altkehdingen abholen lassen. Kinderkönige müssen sich im Bereich zwischen Breslauer Str. und Altkehdinger Weg abholen lassen.

Das jährliche Schützenfest findet stets am Wochenende des 1. Sonntags im September statt.

§14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§15 Auflösung des Vereins

Eine Vereinsauflösung ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder möglich. Die beabsichtigte Auflösung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die letzte dem Verein bekannte Adresse bekanntzugeben. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Cadenberge und ist von dieser zur Förderung des Sports einzusetzen.

§16 Satzungsbeschluß

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung gilt mit Annahme dieser Satzung die bisherige Satzung vom 28.12.1967 als aufgehoben.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 27.02.2009.

§17 Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf unter der Nr. VR 1062 eingetragen.

Stand: Februar 2009